BGH - Beschluss vom 29.09.2011
3 StR 280/11
Normen:
StPO § 206a Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2012, 225
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.05.2011

Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens bei fehlender konkreter Erinnerung der Beisitzer an eine Beschlussfassung zur Eröffnung des Strafverfahrens

BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 3 StR 280/11

DRsp Nr. 2011/18291

Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens bei fehlender konkreter Erinnerung der Beisitzer an eine Beschlussfassung zur Eröffnung des Strafverfahrens

1. Der Senat lässt offen, ob es wegen fehlender Unterschriften der Beisitzer bereits an einer notwendigen Förmlichkeit für einen wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt oder ob eine fehlende oder nicht von allen mitwirkenden Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses jedenfalls dann an dessen Wirksamkeit nichts ändert, wenn anderweitig nachgewiesen ist, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist.2. Allein die Erörterung der Beweislage beinhaltet noch nicht die Willensäußerung, die Eröffnung zu beschließen.3. Aus dem Beschluss, in dem eine andere Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, beide Verfahren miteinander verbunden und die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung bestimmt werden, ergibt sich mangels entsprechender inhaltlicher Anknüpfungspunkte nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens in Bezug auf die erste Anklage tatsächlich beschlossen haben.

Tenor

1. 2. 3.