BVerfG - Beschluss vom 13.05.2015
2 BvR 616/13
Normen:
StPO § 81h Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 KLs 10/11
BGH, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 117/12

Voraussetzungen für die strafprozessuale Verwertbarkeit sogenannter Beinahetreffer bei einem Reihengentest

BVerfG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 616/13

DRsp Nr. 2015/10249

Voraussetzungen für die strafprozessuale Verwertbarkeit sogenannter "Beinahetreffer" bei einem Reihengentest

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

StPO § 81h Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafprozessuale Verwertbarkeit sogenannter "Beinahetreffer" bei einem Reihengentest nach § 81h StPO.

1. Mit Urteil vom 2. November 2011 wurde der zur Tatzeit 16 Jahre und 11 Monate alte Beschwerdeführer zu 1) wegen besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.