BGH - Beschluß vom 21.11.2001
3 BJs 22/00 - 4 (9); StB 20/01
Normen:
StPO § 103 § 304 ;

Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei einem Dritten; Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine abgeschlossene Durchsuchungsanordnung

BGH, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 3 BJs 22/00 - 4 (9); StB 20/01

DRsp Nr. 2002/511

Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei einem Dritten; Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine abgeschlossene Durchsuchungsanordnung

1. Die Durchsuchungsanordnung gegen einen Nichtverdächtigen setzt voraus, dass hinreichend individualisierte Beweismittel gesucht werden. Diese müssen, im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können. 2. Die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung deren Rechtmäßigkeit mit dem grundsätzlich gegen diese Maßnahme gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprüfung gestellt werden kann.

Normenkette:

StPO § 103 § 304 ;

Gründe: