BVerfG - Beschluß vom 05.11.2003
2 BvR 1243/03
Normen:
IRG § 30 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 108, 13
BVerfGE 109, 13
JuS 2004, 619
NJW 2004, 141
StV 2004, 432
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M. - 18.7.2003 - 2 Ausl. A 5/03,

Vorlagepflicht zur Feststellung einer Allgemeinen Regel des Völkerrechts

BVerfG, Beschluß vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1243/03

DRsp Nr. 2003/14604

Vorlagepflicht zur Feststellung einer Allgemeinen Regel des Völkerrechts

1. Die Vorlagepflicht nach Art.100 Abs. 2 GG ist erst dann verletzt, wenn das Gericht, das über die Auslieferung zu entscheiden hat, die Sache dem Bundesverfassungsgericht aufgrund einer schlechthin unvertretbaren, außerhalb der Gesetzlichkeit stehenden Auslegung des einfachen Rechts nicht vorlegt.2. Zur Rechtmäßigkeit einer Auslieferungsentscheidung.

Normenkette:

IRG § 30 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt wurde.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Sekretär des A., des Beraters des jemenitischen Ministers für religiöse Stiftungen im Range eines Staatssekretärs und Imams der Al-Ihsan-Moschee in Sanaa/Jemen.