BGH - Urteil vom 10.07.2013
2 StR 47/13
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 257c; StPO § 344 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2013, 3045
StV 2013, 678
wistra 2013, 475
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.09.2012

Vorliegen einer Mitteilung gem. § 243 Abs. 4 S. 1 StPO bei Stattfinden von tatsächlichen Gesprächen vor der Hauptverhandlung (hier: Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern)

BGH, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 2 StR 47/13

DRsp Nr. 2013/19560

Vorliegen einer Mitteilung gem. § 243 Abs. 4 S. 1 StPO bei Stattfinden von tatsächlichen Gesprächen vor der Hauptverhandlung (hier: Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern)

1. Einer Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bedarf es nicht, wenn überhaupt keine oder nur solche Gespräche stattgefunden haben, die dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht betroffen sind.2. Die Verfahrensrüge, es sei rechtsfehlerhaft keine Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erfolgt, setzt den Vortrag voraus, dass tatsächlich Gespräche im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden hatten und welchen Inhalt sie hatten.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2012 mit den Feststellungen aufgehoben im Fall II. 2 c der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 257c; StPO § 344 Abs. 2;

Gründe