BGH - Urteil vom 04.02.2015
2 StR 76/14
Normen:
StPO § 338 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2015, 350
StV 2015, 752
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 16.08.2013

Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer im Hinblick auf die Hilfsschöffen

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen 2 StR 76/14

DRsp Nr. 2015/5115

Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer im Hinblick auf die Hilfsschöffen

1. Ob einem Schöffen die Dienstleistung im Sinne von § 54 Abs.1 Satz 2 GVG zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.2. Dabei ist - zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - ein strenger Maßstab anzulegen.3. Berufliche Gründe rechtfertigen daher nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen.4. Zu berücksichtigen sind lediglich Berufsgeschäfte, die der Schöffe nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben oder bei denen er sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach einen Vertreter nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht.5. Über die Anerkennung einer derartigen Verhinderung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände bei Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.6. Er ist zu weitergehenden Erkundigungen hinsichtlich des angegebenen Hinderungsgrundes nicht verpflichtet, wenn er die Angaben für glaubhaft hält.7. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen; dabei sind diejenigen Umstände zu dokumentieren, die die Annahme des Hinderungsgrunds tragen.8.