BGH - Urteil vom 15.03.2007
4 StR 522/06
Normen:
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 51, 252
JuS 2007, 866
NJW 2007, 1988
NStZ 2007, 470
NStZ 2007, 702
StV 2007, 353
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.05.2006

Wichtigkeit eines Körperglieds

BGH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 4 StR 522/06

DRsp Nr. 2007/8979

Wichtigkeit eines Körperglieds

»Bei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft stützt ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, auf die Sachrüge und erstrebt eine Verurteilung wegen absichtlicher oder wissentlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist hingegen unbegründet.