BGH - Beschluß vom 07.03.2006
1 StR 316/05
Normen:
StPO § 100a § 238 § 267 ;
Fundstellen:
BGHSt 51, 1
MMR 2006, 603
NJW 2006, 1361
NStZ 2006, 402
StV 2006, 225
wistra 2006, 267
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.02.2005

Widerspruchslösung zur Verwertbarkeit von Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen

BGH, Beschluß vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 1 StR 316/05

DRsp Nr. 2006/7884

Widerspruchslösung zur Verwertbarkeit von Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen

»1. Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme zu Beweiszwecken muss der Tatrichter in der Hauptverhandlung ausdrücklich nur dann prüfen, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht.2. Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen ist der Prüfungsumfang für die Frage der Verwertbarkeit auf die Überwachungsmaßnahme beschränkt, der die Erkenntnisse unmittelbar entstammen.«

Normenkette:

StPO § 100a § 238 § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.

Die Revision hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die Verwertung von Erkenntnissen aus der Überwachung von Telefonanschlüssen beanstandet.