BGH - Beschluss vom 11.01.2016
1 StR 435/15
Normen:
StPO § 44 S. 1; StPO § 345 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2016, 771
wistra 2016, 163
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 18.05.2015

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision; Hinderung des Angeklagten ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision

BGH, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 1 StR 435/15

DRsp Nr. 2016/1447

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision; Hinderung des Angeklagten ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision

1. Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen.2. Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet.

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Mai 2015 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.

Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2015, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, ist gegenstandslos.

Normenkette:

StPO § 44 S. 1; StPO § 345 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision. Auf seinen Antrag hin war ihm gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren.

1. Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt folgendes Geschehen zugrunde: