BGH - Beschluss vom 11.05.2010
4 StR 117/10
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 33; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StGB § 73;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 289
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 08.12.2009

Wiedereinsetzungsgesuch zur Anbringung einer Verfahrensrüge nur bei Vorliegen einer Fristversäumung

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 4 StR 117/10

DRsp Nr. 2010/11232

Wiedereinsetzungsgesuch zur Anbringung einer Verfahrensrüge nur bei Vorliegen einer Fristversäumung

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Dezember 2009 wird verworfen; jedoch wird die Verfallsanordnung zur Klarstellung dahin gefasst, dass der Verfall (statt: "erweiterte Verfall von Wertersatz") eines Geldbetrages von 5.750 Euro angeordnet wird.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 33; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StGB § 73;

Gründe