Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. November 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine in diesem entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
I.
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2018 vorläufig festgenommen und befand sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. Oktober 2018 (18 Gs 38(18)) in der Zeit vom 17. Oktober 2018 bis 19. Dezember 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ..., Teilanstalt ....
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