OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2019
1 Ws 205/19
Normen:
StPO § 116 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 KLs 4/19

Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls wegen Verstoßes gegen Meldeauflagen und Unauffindbarkeit des Beschuldigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 205/19

DRsp Nr. 2020/1915

Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls wegen Verstoßes gegen Meldeauflagen und Unauffindbarkeit des Beschuldigten

Die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls ist gem. § 116 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 StPO gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte unter seiner Meldeadresse nicht erreichbar ist und sich herausstellt, dass er sich in ein Obdachlosenasyl abgemeldet, dort jedoch nicht Wohnung genommen hat.

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. November 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine in diesem entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 116 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2018 vorläufig festgenommen und befand sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. Oktober 2018 (18 Gs 38(18)) in der Zeit vom 17. Oktober 2018 bis 19. Dezember 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ..., Teilanstalt ....