OLG Dresden - Beschluss vom 24.08.2009
3 Ss 214/09
Normen:
StPO § 116 Abs. 4; StPO § 318;
Fundstellen:
StV 2010, 29
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 345 Js 8784/08

Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 3 Ss 214/09

DRsp Nr. 2010/17050

Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

1. Die Beschränkung eines Rechtsmittels des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch kann auch aufgrund der besonderen Umstände der Art und Weise ihres Zustandekommens unwirksam sein. 2. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beschränkung der Berufung auf die Höhe des Tagessatzes ersichtlich nur deshalb erfolgt, weil ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen ersetzt wird.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 2008 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 116 Abs. 4; StPO § 318;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Chemnitz hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. November 2004 wegen Gründungsschwindels in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Gründungsschwindel in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitigen Geldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt; desgleichen hat zu Lasten des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.