1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 2008 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
I. Das Amtsgericht Chemnitz hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. November 2004 wegen Gründungsschwindels in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Gründungsschwindel in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitigen Geldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt; desgleichen hat zu Lasten des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
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