OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.12.2021
Ws 1149/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 356 Js 25662/17

Wirtschaftliches Interesse als Maßstab für Wertfestsetzung beim VermögensarrestKonkrete wirtschaftliche Situation als Bemessungsgrundlage für Höhe des VermögensarrestsBegrenzung der Höhe des Vermögensarrests auf sichergestellte BeträgeKürzung des Gegenstandswerts um zwei Drittel wegen Vorläufigkeit des Vermögensarrests

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen Ws 1149/21

DRsp Nr. 2022/3865

Wirtschaftliches Interesse als Maßstab für Wertfestsetzung beim Vermögensarrest Konkrete wirtschaftliche Situation als Bemessungsgrundlage für Höhe des Vermögensarrests Begrenzung der Höhe des Vermögensarrests auf sichergestellte Beträge Kürzung des Gegenstandswerts um zwei Drittel wegen Vorläufigkeit des Vermögensarrests

1. Bei einem Vermögensarrest gemäß §§ 111e, 111f StPO ist maßgebend für die Wertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG). Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.2. Bestanden keine weiteren Vermögenswerte, auf die zum Vollzug des Vermögensarrests hätte zugegriffen werden können, ist Grundlage der Wertberechnung der tatsächlich sichergestellte Betrag.3. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Anordnung des Vermögensarrests ist davon ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Nebenbeteiligtenvertreters wird für das Beschwerdeverfahren auf 157.054,60 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9;

Gründe

I.