Das Landgericht hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung freigesprochen und gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit Verfahrensrügen und der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO greifen aus den Gründen nicht durch, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 23. Oktober 2001 angeführt hat.
2. Eine Verletzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO liegt ebenfalls nicht vor.
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