BGH - Beschluß vom 06.12.2001
1 StR 468/01
Normen:
StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 214
StV 2002, 633
Vorinstanzen:
LG Landshut,

Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Arztes bei einem nach § 126 a StPO untergebrachten Beschuldigten

BGH, Beschluß vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 1 StR 468/01

DRsp Nr. 2002/665

Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Arztes bei einem nach § 126 a StPO untergebrachten Beschuldigten

Bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO wird die ansonsten erforderliche Zustimmung des Beschuldigten zur Preisgabe der dem behandelnden Arzt anvertrauten Geheimnisse aufgrund einer gesetzlichen Duldungspflicht ersetzt, weil hier das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts vorgeht.

Normenkette:

StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung freigesprochen und gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit Verfahrensrügen und der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO greifen aus den Gründen nicht durch, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 23. Oktober 2001 angeführt hat.

2. Eine Verletzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO liegt ebenfalls nicht vor.