BGH - Urteil vom 10.02.2000
4 StR 616/99
Normen:
StPO §§ 52, 252 ;
Fundstellen:
BGHSt 46, 1
NJW 2000, 1277
NStZ 2001, 49
Rpfleger 2000, 350
wistra 2000, 229
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Zeugnisverweigerungsrecht und Verwertungsverbot bei Vernehmung durch Verteidiger

BGH, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 4 StR 616/99

DRsp Nr. 2000/2331

Zeugnisverweigerungsrecht und Verwertungsverbot bei "Vernehmung" durch Verteidiger

»Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.«

Normenkette:

StPO §§ 52, 252 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision geltend macht, das Landgericht hätte, da die Verlobte des Angeklagten, S., in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO das Zeugnis verweigert hatte, deren "ausführliche Einlassung" in das Verfahren einführen müssen, die sie in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger und dessen Ehefrau abgegeben habe ("Protokoll vom 04.06.1999 in Sachen B.").

1. Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde: