OLG Hamm - Beschluss vom 05.09.2017
1 Ws 411/17
Normen:
StPO §§ 140 Abs. 2a, 238 Abs. 2, 304, 305 S. 1; StPO §§ 140 Abs. 153a, 238 Abs. 2, 304, 305 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 116
StV 2019, 175
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ns 50/17

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im BerufungsrechtszugBeiordnung eines Pflichtverteidigers nach Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 411/17

DRsp Nr. 2018/2753

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsrechtszug Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil

1. Die Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsrechtszug ist gemäß § 304 StPO mit der Beschwerde anfechtbar und nicht lediglich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO. Dies gilt mangels rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens auch in den Fällen, in denen das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt ist. 2.