1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Juni 2009 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen exhibitionistischer Handlungen (Fall II. 1. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.
Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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