BGH - Beschluss vom 12.01.2010
3 StR 436/09
Normen:
StGB § 66 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ 2010, 586
StV 2010, 508
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 22.06.2009

Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages im Zusammenhang mit Sexualdelikten unter Berufung auf die durch einen Sachverständigen vermittelte eigene Sachkunde des Tatrichters

BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 3 StR 436/09

DRsp Nr. 2010/5467

Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages im Zusammenhang mit Sexualdelikten unter Berufung auf die durch einen Sachverständigen vermittelte eigene Sachkunde des Tatrichters

1. Bei einem Hang im Sinne des § 66 StGB handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der als solcher dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.2. Die Ablehnung eines Beweisantrags unter Berufung auf die eigene Sachkunde ist dem Tatrichter auch dann möglich, auch wenn ihm diese erst durch den zunächst vernommenen Sachverständigen vermittelt worden ist; dies gilt selbst dann, wenn der Tatrichter diesem Gutachter nicht folgen will.

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Juni 2009 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen exhibitionistischer Handlungen (Fall II. 1. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.

Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 66 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 4;

Gründe