OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.03.2017
3 Ws 288/12
Normen:
StPO § 119 Abs. 3; StPO § 119 Abs. 1 S. 1; StPO § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.02.2012

Zulässigkeit der akustischen Überwachung der Besucher eines Untersuchungsgefangenen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 3 Ws 288/12

DRsp Nr. 2017/13419

Zulässigkeit der akustischen Überwachung der Besucher eines Untersuchungsgefangenen

Besteht aufgrund komplexer Strukturen einer kriminellen Vereinigung in und außerhalb von Justizvollzugsanstalten die begründete Gefahr, dass ein Untersuchungsgefangener bei unüberwachten Besuchskontakten nicht nur Fluchtvorbereitungen treffen, sondern auch Verdunklungshandlungen absprechen könnte, so ist die akustische Überwachung des Besuchs seiner Lebensgefährtin gem. § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO zulässig.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 3; StPO § 119 Abs. 1 S. 1; StPO § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.