OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.11.2018
1 Ws 258/18
Normen:
StPO § 304 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2019, 362
StV 2019, 179
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 KLs 32/18

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die gerichtliche Entscheidung, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien betreffend Abhörmaßnahmen auszuhändigen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 258/18

DRsp Nr. 2019/2158

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die gerichtliche Entscheidung, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien betreffend Abhörmaßnahmen auszuhändigen

Die gerichtliche Entscheidung, einem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien betreffend Abhörmaßnahmen mitzugeben, ist auch für die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar.

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. November 2018 wird als unzulässig

v e r w o r f e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten in diesen erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 1;

Gründe:

I.