1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. November 2018 wird als unzulässig
v e r w o r f e n.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten in diesen erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
I.
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