OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2015
3 Ws 438/15
Normen:
StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7310 Js 230995/12

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung von Einsicht in umfangreiche TKÜ-Audiodateien durch Überlassung amtlich gefertigter Kopien

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 3 Ws 438/15

DRsp Nr. 2016/5921

Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung von Einsicht in umfangreiche TKÜ-Audiodateien durch Überlassung amtlich gefertigter Kopien

Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Einsichtnahme in die Akte und die Art und Weise der Besichtigung der Beweismittel ist gem. § 147 Abs. 4 S. 2 StPO nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 13. Mai 2015 gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden der 28. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2015, 16./29. April 2015 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 19. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.