Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 13. Mai 2015 gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden der 28. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2015, 16./29. April 2015 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 19. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten.
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