OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2009
3 Ws 229/09
Normen:
StPO § 305; EMRK Art. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 352
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 KS 11/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer schriftlichen Übersetzung einer für den Verteidiger bestimmten Erklärung des Angeklagten

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 3 Ws 229/09

DRsp Nr. 2009/19072

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer schriftlichen Übersetzung einer für den Verteidiger bestimmten Erklärung des Angeklagten

Lehnt ein Strafkammervorsitzender es ab, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten, die zunächst für den Verteidiger bestimmt ist, für den Verteidiger übersetzen zu lassen und verweist er ihn auf die mündliche Erörterung unter Vermittlung eines Dolmetschers, so ist diese Entscheidung nach § 305 S. 1 StPO mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 305; EMRK Art. 6 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat am 21.04.2009 gegen den Angeklagten Anklage wegen Mordes zum Landgericht - Schwurgericht - Bielefeld erhoben. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, seine Ehefrau am 01.01.2009 aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. Der Angeklagte befindet sich seit dem 01.01.2009 in Untersuchungshaft. Das Hauptverfahren ist am 25.05.2009 eröffnet worden. Die Hauptverhandlung ist terminiert ab dem 28.07.2009.