OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2020
4 Ws 94/20
Normen:
StPO § 142 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 08 KLs 44/19

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch gegen Ablehnung der Bestellung weiterer VerteidigerInteresse des Angeklagten an Verfahrensbeschleunigung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 4 Ws 94/20

DRsp Nr. 2020/7307

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch gegen Ablehnung der Bestellung weiterer Verteidiger Interesse des Angeklagten an Verfahrensbeschleunigung

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO ist auch in den Fällen statthaft, in denen die erstmalige Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (Sicherungsverteidigers) abgelehnt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 7;

[Gründe]