BVerfG - Beschluß vom 09.10.2001
2 BvR 1523/01
Normen:
StPO § 81 § 136a ;
Fundstellen:
NJW 2002, 283
NStZ 2002, 98
StV 2001, 657
wistra 2001, 459
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 28.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 154/01

Zulässigkeit der Unterbringung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei verweigerter Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen; Zulässigkeit einer Totalbeobachtung

BVerfG, Beschluß vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1523/01

DRsp Nr. 2001/13847

Zulässigkeit der Unterbringung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei verweigerter Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen; Zulässigkeit einer Totalbeobachtung

1. Die Anordnung der Unterbringung zur psychiatrischen Begutachtung ist unzulässig, wenn der Beschuldigte sich weigert, eine Beobachtung zuzulassen oder bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird.2. Eine Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, daß er sie unter der Einflußnahme Dritter offenbart, ist unzulässig, da sie auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten und einen Verstoß gegen § 136 a StPO hinaus liefe.

Normenkette:

StPO § 81 § 136a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sachverständigen verweigert.