BGH - Urteil vom 15.11.2017
2 StR 128/17
Normen:
StPO § 105; StPO § 161 Abs. 2 S. 1; ZollVG § 10;
Fundstellen:
NStZ 2018, 296
NStZ-RR 2018, 84
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 08.12.2016

Zulässigkeit der Untersuchung des Motorraums eines Fahrzeugs zum Auffinden von Betäubungsmitteln ohne vorherige richterliche Anordnung nach dem Zollrecht; Verwertbarkeit von Beweismitteln; Gleichberechtigtes Nebeneinander von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung als staatliche Aufgaben mit unterschiedlicher Zielrichtung

BGH, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 2 StR 128/17

DRsp Nr. 2018/1754

Zulässigkeit der Untersuchung des Motorraums eines Fahrzeugs zum Auffinden von Betäubungsmitteln ohne vorherige richterliche Anordnung nach dem Zollrecht; Verwertbarkeit von Beweismitteln; Gleichberechtigtes Nebeneinander von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung als staatliche Aufgaben mit unterschiedlicher Zielrichtung

Das Anhalten eines Fahrzeugs und die Untersuchung des Motorraums des Fahrzeugs zum Auffinden von Betäubungsmitteln ohne vorherige richterliche Anordnung ist nach dem Zollrecht zulässig. Entscheidend ist, dass ein Ermittlungsrichter bei hypothetischer Betrachtung einen entsprechenden richterlichen Durchsuchungsbeschluss erlassen hätte.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 105; StPO § 161 Abs. 2 S. 1; ZollVG § 10;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.