OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.02.2020
2 Ws 492/19
Normen:
StPO § 310 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 111b;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Gs 910/18
LG Freiburg, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 78/19

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen eine Beschlagnahme gem. § 111b StPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 492/19

DRsp Nr. 2020/3121

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen eine Beschlagnahme gem. § 111b StPO

Gegen die Beschlagnahme nach § 111b StPO ist keine weitere Beschwerde eröffnet.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 10.09.2019 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 310 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 111b;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 13.08.2018 (32 Gs 910/18) bestätigte das Amtsgericht Lörrach im Rahmen eines u. a. gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die Beschlagnahme eines schwarzen Etuis mit Bargeld in Höhe von 47.500 €, einer schwarzen Geldbörse mit Bargeld in Höhe von 1.480 € sowie weiterer Gegenstände, weil die Gegenstände als Beweismittel in Betracht kämen bzw. die Annahme gerechtfertigt sei, dass sie der Einziehung unterlägen.

Mit Verfügung vom 04.08.2019 stellte die Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, soweit es den Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft und stellte gleichzeitig klar, dass sie die Ermittlungen wegen aus ihrer Sicht außerdem verwirklichter Urkundsdelikte fortsetzen und insoweit die erweiterte Einziehung des beschlagnahmten Geldes anstreben werde.