OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.11.2021
1 Ws 73/21
Normen:
StPO § 222b; StPO § 338 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 KLs 5/20

Zulässigkeit des Besetzungseinwandes gemäß § 222b StPO hinsichtlich des Ausschlusses einer kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richterin

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 73/21

DRsp Nr. 2021/17033

Zulässigkeit des Besetzungseinwandes gemäß § 222b StPO hinsichtlich des Ausschlusses einer kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richterin

Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO kann sich nur auf solche Fälle vorschriftswidriger Besetzung in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht beziehen, die auch von § 338 Nr. 1 StPO erfasst sind.

Nicht jede Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die mitwirkenden Richter führt dazu, dass die Besetzung des Gerichts im Sinne des §§ 338 Nr. 1 Hs. 1 StPO vorschriftswidrig ist. Das gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters geltend gemacht wird. Dies kann daher nicht zum Gegenstand eines Besetzungseinwandes gemäß § 222b StPO gemacht werden.

Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig

v e r w o r f e n.

Normenkette:

StPO § 222b; StPO § 338 Nr. 1;

Gründe:

I.