LG Bonn - Beschluss vom 07.06.2011
22 Qs 49/11
Normen:
StPO § 81g; StPO § 304 Abs. 1;
Fundstellen:
StraFo 2011, 353
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 263 Ls 6/06

Zulässigkeit einer mehr als fünf Jahre nach ihrem Erlass vollzogenen Anordnung nach § 81g StPO

LG Bonn, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 22 Qs 49/11

DRsp Nr. 2013/10302

Zulässigkeit einer mehr als fünf Jahre nach ihrem Erlass vollzogenen Anordnung nach § 81g StPO

Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.03.2006

a u f g e h o b e n .

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.

Normenkette:

StPO § 81g; StPO § 304 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Dass der angefochtene Beschluss sich durch Zeitablauf erledigt hat und außer Kraft getreten ist, was nachstehend noch näher ausgeführt wird, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft diesen vollziehen will und daher der Rechtsschein seiner Fortgeltung beseitigt werden muss.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts T, auf den die Maßnahmen gestützt werden sollen, ist durch Zeitablauf erledigt und nicht mehr existent.