Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.03.2006
a u f g e h o b e n .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Dass der angefochtene Beschluss sich durch Zeitablauf erledigt hat und außer Kraft getreten ist, was nachstehend noch näher ausgeführt wird, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft diesen vollziehen will und daher der Rechtsschein seiner Fortgeltung beseitigt werden muss.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts T, auf den die Maßnahmen gestützt werden sollen, ist durch Zeitablauf erledigt und nicht mehr existent.
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