OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.04.2017
3 Ws 232/17
Normen:
StPO § 310;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 252
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 151/16

Zulässigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Bewährungswiderruf durch das Amts- und in der Beschwerdeinstanz das Landgericht anstelle der Strafvollstreckungskammer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 3 Ws 232/17

DRsp Nr. 2017/6642

Zulässigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Bewährungswiderruf durch das Amts- und in der Beschwerdeinstanz das Landgericht anstelle der Strafvollstreckungskammer

Eine "weitere sofortige Beschwerde" ist unzulässig, wenn anstelle der zuständigen Strafvollstreckungskammer das Amts- und in der Beschwerdeinstanz das Landgericht über einen Bewährungswiderruf entschieden haben.

Tenor

Die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 2. Große Strafkammer - vom 20. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Verurteilten, ihm einen Verteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 310;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts O1 vom 6.8.2009 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Am 27.12.2010 bildete das Amtsgericht O1 aus den in den Urteilen des Amtsgerichts O1 vom 6.8.2009 und 17.6.2010 festgesetzten Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Zur Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe sowie weiteren Strafen wurde der Verurteilte, der sich bereits ab dem 22.3.2009 in Untersuchungshaft befand, in der JVA O1 aufgenommen.