OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.07.2019
1 Ws 110/19
Normen:
StGB § 326; StPO § 172;
Fundstellen:
NJW 2019, 2950
NStZ-RR 2020, 35
ZUR 2020, 105

Zulässigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens hinsichtlich eines Vergehens gem. § 326 StGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 110/19

DRsp Nr. 2019/12585

Zulässigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens hinsichtlich eines Vergehens gem. § 326 StGB

Zur Verletzteneigenschaft beim Klageerzwingsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO bei Umweltdelikten Rechtsgut der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgeformten Bestimmung des § 326 StGB ist die menschliche Gesundheit und die Reinhaltung der ökologischen Umwelt. Selbst wenn ein Antragsteller im Sinne des § 171 StPO durch eine Straftat nach § 326 StGB einen nicht unerheblichen Vermögensschaden erlitten hat, ist er nicht Verletzter im Sinne des § 172 StPO mit der Folge, dass ihm die Antragsbefugnis für das Klageerzwigungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO abzusprechen ist.

Tenor

1.

Der Antrag der Antragsteller vom 09. Mai 2019 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 12. April 2019 (3 Zs 568/19) wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

StGB § 326; StPO § 172;

Gründe

I.