Der Antrag der Antragsteller vom 09. Mai 2019 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 12. April 2019 (3 Zs 568/19) wird als unzulässig verworfen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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