BVerfG - Beschluß vom 27.08.2003
2 BvR 567/03
Normen:
GG Art. 13 ; StPO § 102 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 112
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 37/03
LG Dresden, vom 10.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 118/02
AG Dresden, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 271 Gs 4059/02
AG Dresden, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 271 Gs 4057/02

Zulässigkeit strafprozessualer Zwangsmaßnahmen während laufender Strafantragsfrist

BVerfG, Beschluß vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 567/03

DRsp Nr. 2003/12489

Zulässigkeit strafprozessualer Zwangsmaßnahmen während laufender Strafantragsfrist

Das Strafantragserfordernis für die Verfolgung einer Tat schließt einstweilige Ermittlungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen vor Stellung eines Strafantrags innerhalb der Antragsfrist gem. § 77b StGB nicht aus. Jedoch dürften die Fachgerichte in einem Verfahrensstadium, in dem die Durchführung eines Strafverfahrens noch ungewiss ist, zu besonders strenger Prüfung der Frage verpflichtet sein, ob die anzuordnende Maßnahme unaufschiebbar ist oder die Frage fristgerechter Strafantragstellung vorher geklärt werden kann.

Normenkette:

GG Art. 13 ; StPO § 102 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da jedenfalls der Beschluss des Landgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.