OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.01.2009
6-2 StE 8/07
Normen:
StPO § 138 Abs. 2; StGB § 129b; RVG § 46;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 113

Zulassung eines im Ausland tätigen Rechtsanwalt bei einem Tatvorwurf mit Auslandsbezug; Zulässigkeit der Feststellung der Kostenübernahme für eine Auslandsreise des Verteidigers und die Beauftragung eines ausländischen Rechtsanwalts durch die Staatskasse

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 6-2 StE 8/07

DRsp Nr. 2009/1688

Zulassung eines im Ausland tätigen Rechtsanwalt bei einem Tatvorwurf mit Auslandsbezug; Zulässigkeit der Feststellung der Kostenübernahme für eine Auslandsreise des Verteidigers und die Beauftragung eines ausländischen Rechtsanwalts durch die Staatskasse

1. Auch wenn ein Tatvorwurf (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, § 129 b StGB u. a.) mit einem Auslandsbezug (Türkei) oder mit Tatbereichen im Ausland vorliegt, ist die Zulassung eines in dem Ausland tätigen Rechtsanwaltes, der in diesem Land weitere Aufklärungen tätigen soll, als Wahlverteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO nicht geboten. 2. Die Feststellung, dass die Kosten einer Reise der hiesigen Pflichtverteidiger in das Ausland nebst Dolmetscherkosten und Beauftragung eines dortigen ausländischen Rechtsanwaltes von der Staatskasse zu tragen sind, ist abzulehnen, § 46 RVG.

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten G.,

1. einen von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalt, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Istanbul, in Gemeinschaft mit seinen beiden Pflichtverteidigern als Wahlverteidiger zuzulassen,

2. festzustellen, dass die Kosten einer Reise der Verteidiger in die Türkei, des dortigen Aufenthalts sowie der Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines Dolmetschers von der Staatskasse zu tragen sind,

werden abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 138 Abs. 2; StGB § 129b; RVG § 46;

Tatbestand: