OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.02.2002
2 Ss 162/00
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1 S. 3 § 1 Abs. 1 S. 4 § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 3267
NStZ-RR 2002, 277
wistra 2002, 394

Zur Berechnung des tatsächlich geleisteten Stundenlohns bei flexibler Arbeitszeit mit diskontinuierlichem Arbeitsanfall.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 162/00

DRsp Nr. 2002/10962

Zur Berechnung des tatsächlich geleisteten Stundenlohns bei flexibler Arbeitszeit mit diskontinuierlichem Arbeitsanfall.

»1. Bei flexibler Arbeitszeit mit diskontinuierlichem Arbeitsanfall sind, wenn das Entgelt in monatlich gleichbleibender Höhe gezahlt wird, die tatsächlich geleisteten Stundenlöhne in der Weise zu ermitteln, dass das jeweils in einer Planperiode geleistete Entgelt durch die in diesem Zeitraum erbrachte Stundenzahl dividiert wird. 2. Aus dem Umstand, dass die Vergütung monatlich in gleichbleibender Höhe gezahlt wird, darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch monatliche Ausgleichszeiträume als Bezugsgröße vereinbart waren. 3. Die Festlegung der Bezugsgrößen (Planperioden) unterliegt - innerhalb der gesetzlichen und tarifvertraglichen Grenzen - der Parteiautonomie.«

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 1 S. 3 § 1 Abs. 1 S. 4 § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene am 10.03.2000 "wegen fahrlässiger Nichtgewährung einer in § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AEntG genannten Arbeitsbedingung an einen Arbeitnehmer in 4 Fällen" zu Geldbußen von jeweils 300 DM. Hiergegen richtet sich die durch Beschluss des Senats vom 04.02.2002 zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihre Freisprechung erstrebt wird. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.