BVerwG - Urteil vom 23.11.2005
6 C 2.05
Normen:
StPO § 81b Alt. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 923
DÖV 2006, 967
JZ 2006, 727
JuS 2006, 1039
NJ 2006, 231
NJW 2006, 1225
NVwZ 2006, 713
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 164.04

Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen des strafprozessualen Erkennungsdienstes nach Polizeigesetzen der Länder

BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 6 C 2.05

DRsp Nr. 2006/6855

Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen des strafprozessualen Erkennungsdienstes nach Polizeigesetzen der Länder

»Die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO beurteilt sich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Polizeigesetzen der Länder.«

Normenkette:

StPO § 81b Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin (Landeskriminalamt) ermittelte gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche. Im Verlaufe dieses Ermittlungsverfahrens lud das Landeskriminalamt ihn mit Bescheid vom 23. September 2003 zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vor. Die Vorladung wurde auf dem Formular "Pol 1019 Vorladung zur ED-Behandlung" des Polizeipräsidenten in Berlin, LKA 312 verfügt. Die beabsichtigten Maßnahmen wurden mit "Fingerabdruck" und "Lichtbilder" bezeichnet. Als Rechtsgrundlage wurde "§ 81 b StPO - 2. Altern." angegeben. Die formularmäßig vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen besonderer Eilbedürftigkeit waren durchgestrichen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 2. Oktober 2003 sind diese Formulartextteile aus Versehen gestrichen worden.

Der gegen die Vorladung eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.