I.
Der Polizeipräsident in Berlin (Landeskriminalamt) ermittelte gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche. Im Verlaufe dieses Ermittlungsverfahrens lud das Landeskriminalamt ihn mit Bescheid vom 23. September 2003 zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vor. Die Vorladung wurde auf dem Formular "Pol 1019 Vorladung zur ED-Behandlung" des Polizeipräsidenten in Berlin, LKA 312 verfügt. Die beabsichtigten Maßnahmen wurden mit "Fingerabdruck" und "Lichtbilder" bezeichnet. Als Rechtsgrundlage wurde "§ 81 b StPO - 2. Altern." angegeben. Die formularmäßig vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen besonderer Eilbedürftigkeit waren durchgestrichen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 2. Oktober 2003 sind diese Formulartextteile aus Versehen gestrichen worden.
Der gegen die Vorladung eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.
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