OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2022
1 Ws 33/22 (S)
Normen:
StGB § 242; StGB § 243 Abs. 1; StPO § 112; StPO § 112a; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Qs 12/22

Zweitausend Euro Wertgrenze bei schwerwiegender Störung der Rechtsordnung nach § 112a StPOKein Haftbefehl trotz wiederholter Begehung von Diebstahl in besonders schwerem Fall

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 33/22 (S)

DRsp Nr. 2022/5769

Zweitausend Euro Wertgrenze bei schwerwiegender Störung der Rechtsordnung nach § 112a StPO Kein Haftbefehl trotz wiederholter Begehung von Diebstahl in besonders schwerem Fall

Wird die Wertgrenze von zweitausend Euro trotz wiederholter Begehung von Diebstählen in einem besonders schweren Fall nicht erreicht, dann liegt keine Katalogtat nach § 112a StPO vor, da es an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung mangelt. Der Haftbefehl ist aufzuheben.

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten A... werden der Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer vom 01. März 2022 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 05. Januar 2022 aufgehoben.

Die Kosten der Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sowie die dem Beschuldigten darin jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 242; StGB § 243 Abs. 1; StPO § 112; StPO § 112a; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.