Widerspruch gegen die Verlesung eines TKÜ-Protokolls

 

 

 

Landgericht Stuttgart

6. Große Strafkammer

(Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen  U

wegen Geldwäsche, Betrugs u.a.

Az.       ...

Widerspruch

wird namens des Angeklagten der Verlesung des TKÜ-Protokolls vom 22.01.2020, Gesprächszeit 19.31-19.48 Uhr, Anrufer U (EO IV 234 238) widersprochen.

Die Verlesung und Verwertung dieses aufgezeichneten Telefonats ist unzulässig, weil bereits das Mithören und die Aufzeichnung des Telefonats gem. § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig war, deshalb insoweit erlangte Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen, und im Übrigen gefertigte Aufzeichnungen bereits hätten gelöscht werden müssen (§ 160a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO).

Wie sich aus dem Gesprächsinhalt bereits nach weniger als einer Minute ergibt, handelt es sich bei dem Gesprächspartner um einen Rechtsanwalt, welcher zudem deutlich nach bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten und weiterhin befragt wird, ob er die Verteidigung des Beschuldigten übernehmen wolle.

Weiteren Feststellungen bedarf es nicht. Vielmehr ist bei dieser Sachlage eine Überwachung sogleich abzubrechen; bereits aufgezeichnete Gespräche sind umgehend zu löschen, und dies ohne vorheriges Abhören des unzulässig aufgezeichneten Gesprächs! Es ist auch nicht zulässig, aus einem aufgezeichneten Gespräch Teilgespräche zu extrahieren, weil diese etwa keinen Belang hätten.