BGH vom 08.03.1955
5 StR 49/55
Normen:
StGB § 20 ;
Fundstellen:
BGHSt 7, 238
DRsp III(310)20Nr. 2

BGH - 08.03.1955 (5 StR 49/55) - DRsp Nr. 1996/15526

BGH, vom 08.03.1955 - Aktenzeichen 5 StR 49/55

DRsp Nr. 1996/15526

Der Richter hat aufgrund der vom Sachverständigen bekundeten Befunde grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Angekl. schuldfähig ist. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage Stellung, so sollte sich der Richter ihm in der Regel nicht einfach "anschließen". Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.

Normenkette:

StGB § 20 ;

Hinweise:

Vgl. auch: BGHSt 2, 14, BGHSt 8, 113 (Selbständige Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen).