BGH - Urteil vom 14.10.1959
2 StR 249/59
Normen:
StPO §§ 52, 81c, 252 ;
Fundstellen:
BGHSt 13, 394
Vorinstanzen:
LG M.-Gladbach,

BGH - Urteil vom 14.10.1959 (2 StR 249/59) - DRsp Nr. 1994/6450

BGH, Urteil vom 14.10.1959 - Aktenzeichen 2 StR 249/59

DRsp Nr. 1994/6450

»Über die frühere richterliche Aussage eines Zeugen, der später von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht, darf nur der Richter als Zeuge vernommen werden, nicht eine andere Person, die bei der Vernehmung anwesend war. Soll jemand, der nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern darf, von einem Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit untersucht werden, so muß er über sein Recht, auch diese Untersuchung zu verweigern, besonders belehrt werden.«

Normenkette:

StPO §§ 52, 81c, 252 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagte, einen häufig, aber nicht einschlägig vorbestraften Mann, wegen Unzucht mit seiner jetzt 22-jährigen Tochter H., begangen seit ihrem zwölften oder dreizehnten bis zu ihrem zwanzigsten Lebensjahr, zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge. Die Verletzung des Verfahrensrechts führt zur Aufhebung des Urteils.