Das Landgericht hat den Angeklagte, einen häufig, aber nicht einschlägig vorbestraften Mann, wegen Unzucht mit seiner jetzt 22-jährigen Tochter H., begangen seit ihrem zwölften oder dreizehnten bis zu ihrem zwanzigsten Lebensjahr, zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge. Die Verletzung des Verfahrensrechts führt zur Aufhebung des Urteils.
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