BGH vom 14.11.1961
5 StR 445/61
Normen:
StPO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JR 1962, 111

BGH - 14.11.1961 (5 StR 445/61) - DRsp Nr. 1997/1295

BGH, vom 14.11.1961 - Aktenzeichen 5 StR 445/61

DRsp Nr. 1997/1295

Gemäß § 80 StPO steht es im Ermessen des Gerichts, ob es einem Antrag des Sachverständigen, Zeugen zu vernehmen, stattgibt; dabei wird es aber immer seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) im Auge haben müssen.

Normenkette:

StPO § 80 Abs. 1 ;

Hinweise:

Was die Befragung von Auskunftspersonen durch Sachverständige selbst angeht, ist nicht nur die Verwertung der in dieser Weise vermittelten Kenntnisse bedenklich, sondern schon die selbständige Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen an sich; denn es besteht dabei nicht nur die Gefahr, daß zeugnisverweigerungsberechtigte Personen ohne Belehrung zu Aussagen veranlaßt werden, es fehlen auch sonst die verfahrensrechtlichen Garantien, die eine richterliche Vernehmung bietet (BGH, JR 1962, 111); siehe auch BGH, MDR 1966, 383 Dallinger (selbständige Befragung der Mutter des auf Glaubwürdigkeit zu untersuchenden Kindes).