BGH - Urteil vom 21.05.1969
4 StR 446/68
Normen:
StPO § 73 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 8
NJW 1969, 2293

BGH - Urteil vom 21.05.1969 (4 StR 446/68) - DRsp Nr. 1997/1290

BGH, Urteil vom 21.05.1969 - Aktenzeichen 4 StR 446/68

DRsp Nr. 1997/1290

a. Zur Beurteilung von Zeugenaussagen (hier: Aussagen 13-16jähriger Jugendlicher über geschlechtliche Erlebnisse) ist ein Psychologe ebenso geeignet wie ein Psychiater; die Auswahl obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. b. Der besonderen Sachkunde des Psychiaters bedarf es, wenn der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet. c. Eine zusätzliche Untersuchung durch den Psychiater ist nur dann nicht geboten, wenn ein »klinisch erfahrener« Psychologe nach Anwendung aller ihm zur Verfügung stehender diagnostischer Hilfsmittel das Vorliegen krankhafter Erlebnis- und Verhaltensweisen ausschließt.

Normenkette:

StPO § 73 ;

Hinweise: