BGH - Urteil vom 29.01.1975
2 StR 579/74
Normen:
JGG § 3 ; StGB 1976 § 63, § 21 ;
Fundstellen:
BGHSt 26, 67
Vorinstanzen:
LG Bremen,
Jugendkammer beim AG Bremerhaven,

BGH - Urteil vom 29.01.1975 (2 StR 579/74) - DRsp Nr. 1994/5535

BGH, Urteil vom 29.01.1975 - Aktenzeichen 2 StR 579/74

DRsp Nr. 1994/5535

»Über die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 21, 63 StGB n.F. ist auch dann sachlich zu entscheiden, wenn seine Verantwortlichkeit mangels Reife ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

JGG § 3 ; StGB 1976 § 63, § 21 ;

Gründe:

Der zur Tatzeit 15 Jahre und zwei Monate alte Angeklagte hat zusammen mit einem anderen Jugendlichen eine alte Frau getötet und beraubt. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat die Jugendkammer einerseits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB (jetzt § 20 StGB) verneint, jedoch eine durch Debilität begründete erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB) als gegeben angesehen, andererseits ein so erhebliches Zurückbleiben des Jugendlichen in der sittlichen und geistigen Entwicklung festgestellt, daß sie seine Verantwortlichkeit nach § 3 JGG verneinen mußte. Sie hat den Angeklagten deshalb freigesprochen und in Anwendung des § 3 Satz 2 JGG die Fürsorgeerziehung angeordnet.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß die Jugendkammer nicht auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB (jetzt § 63 StGB) erkannt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.