BVerfG - Beschluß vom 08.04.1975
2 BvR 207/75
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 137 § 138 § 138a § 138b § 138c § 138d ;
Fundstellen:
BVerfGE 39, 238
AnwBl 1975, 210
MDR 1975, 641
JR 1975, 453
MDR 1975, 641
NJW 1975, 1015
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart - Verfügung des Vorsitzenden des 2. Strafsenats vom 03.02.1975 - 2 StE (OLG Stgt) 1/74,

Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

BVerfG, Beschluß vom 08.04.1975 - Aktenzeichen 2 BvR 207/75

DRsp Nr. 1994/2786

Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

»Zum Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Verdachts der Tatbeteiligung.«Es verstößt weder gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren noch greift es unzulässig in die allgemeine Handlungsfreiheit ein und verletzt auch nicht das Willkürverbot, wenn ein Pflichtverteidiger wegen des Verdachts der Tatbeteiligung von seinem Mandat entbunden wird.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 137 § 138 § 138a § 138b § 138c § 138d ;

Gründe:

A.

I. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) sind vor dem Oberlandesgericht Stuttgart des Mordes, der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und anderer Delikte angeklagt. In diesem Verfahren, in dem jeder von ihnen über zahlreiche Wahlverteidiger verfügte, war ihnen der Beschwerdeführer zu 1. - ebenso wie die Rechtsanwälte G ... und St ... - als gemeinschaftlicher Pflichtverteidiger bestellt.