BVerwG - Urteil vom 19.10.1982
1 C 29.79
Normen:
StPO § 81b Alt. 2; VwGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 66, 192
DRsp IV(449)199a-e
DÖV 1983, 378
MDR 1983, 605
NJW 1983, 772
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Gelsenkirchen,

BVerwG - Urteil vom 19.10.1982 (1 C 29.79) - DRsp Nr. 1996/28102

BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - Aktenzeichen 1 C 29.79

DRsp Nr. 1996/28102

»1. Für Klagen betr. die Anordnung der Aufnahme von Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b 2. Alternative StPO) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Die Rechtmäßigkeit einer nach § 81 b 2. Alternative StPO getroffenen Anordnung wird durch den späteren Abschluß des gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens nicht berührt. 3. Für die revisionsgerichtliche Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. 4. Eine Anordnung nach § 81 b 2. Alternative StPO ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die Vollstreckung der Strafe wegen der Handlung des Betroffenen, die auch den Anlaß der erkennungsdienstlichen Maßnahme bildet, zur Bewährung ausgesetzt worden ist.«

Normenkette:

StPO § 81b Alt. 2; VwGO § 40 Abs. 1 ;