BVerfG - Beschluß vom 16.06.1987
1 BvR 1202/84
Normen:
GG Art. 13 Abs.1, Abs.2 ; ZPO §§ 758 826 § 827 Abs.3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 76, 83
BB 1987, 1766
DB 1987, 1989
DGVZ 1987, 155
DRsp IV(421)179b-c
DVBl 1987, 1065
JuS 1988, 149
JZ 1987, 834
MDR 1987, 903
NJW 1987, 2499
Rbeistand 1987, 118
WM 1987, 1021
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 33 M 1604/84 - 33 M 1691/84
LG München I, vom 01.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 13544/84

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher

BVerfG, Beschluß vom 16.06.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 1202/84

DRsp Nr. 1992/221

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher

»Die Durchsuchung von Räumen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher zur Erledigung mehrerer Pfändungsaufträge (§ 827 Abs. 3 ZPO) verstößt gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn für einen Teil der Gläubiger keine Durchsuchungsanordnung vorliegt, der Gerichtsvollzieher sich aber wegen der Vollstreckung für die übrigen Gläubiger länger in den Räumen des Schuldners aufhalten muß.«

Normenkette:

GG Art. 13 Abs.1, Abs.2 ; ZPO §§ 758 826 § 827 Abs.3 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es gegen Art. 13 Abs. 2 GG verstößt, wenn der Gerichtsvollzieher bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Pfändungen auch für diejenigen Gläubiger vornimmt, die keine richterliche Durchsuchungsanordnung erwirkt haben.

I. § 758 der Zivilprozeßordnung lautet:

(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.