VGH Bayern - Beschluss vom 20.09.2012
19 ZB 12.1396
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen RN 9 K 10.48

- (rückwirkende) Rücknahme von - zum Zweck der Eheführung - erteilter Aufenthaltstitel wegen bigamistischer Ehe (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG); - Frage eines Rechtsmittelbedürfnisses wegen zwischenzeitlicher Erledigung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels aufgrund Einbürgerung des Klägers; kein Wiederaufleben bei (rückwirkender) Rücknahme der Einbürgerung (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 2/10); - wirksam geschlossene und nicht aufgelöste Ehe in Pakistan im Zeitpunkt der weiteren Eheschließung in der Bundesrepublik mit deutscher Staatsangehöriger; - kein Hinderungsgrund gemäß Art. 48 Abs. 2 Sätze 1, 3 Nrn. 1 bis 3 BayVwVfG wegen (kausaler) Täuschung der Ausländerbehörde; - ausreichende Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Ausländerbehörde; zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren aufgrund weiteren Vorbringens des Klägers (§ 114 Satz 2 VwGO); - besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weder hinreichend dargetan noch sonst erkennbar

VGH Bayern, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 19 ZB 12.1396

DRsp Nr. 2013/2773

- (rückwirkende) Rücknahme von - zum Zweck der Eheführung - erteilter Aufenthaltstitel wegen bigamistischer Ehe (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG); - Frage eines Rechtsmittelbedürfnisses wegen zwischenzeitlicher Erledigung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels aufgrund Einbürgerung des Klägers; kein Wiederaufleben bei (rückwirkender) Rücknahme der Einbürgerung (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 2/10); - wirksam geschlossene und nicht aufgelöste Ehe in Pakistan im Zeitpunkt der weiteren Eheschließung in der Bundesrepublik mit deutscher Staatsangehöriger; - kein Hinderungsgrund gemäß Art. 48 Abs. 2 Sätze 1, 3 Nrn. 1 bis 3 BayVwVfG wegen (kausaler) Täuschung der Ausländerbehörde; - ausreichende Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Ausländerbehörde; zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren aufgrund weiteren Vorbringens des Klägers (§ 114 Satz 2 VwGO); - besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weder hinreichend dargetan noch sonst erkennbar

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