OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2013
2 UF 245/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 240/12

- Vertrauenstatbestand durch Einkommensfiktion in einem Vergleich; Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit durch verspätetes Stellen eines Antrags nach § 33 VersAusglG; Bedeutung der Ehedauer bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB nach der Gesetzesänderung zum 1.3.2013

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 2 UF 245/12

DRsp Nr. 2013/17917

- Vertrauenstatbestand durch Einkommensfiktion in einem Vergleich; Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit durch verspätetes Stellen eines Antrags nach § 33 VersAusglG; Bedeutung der Ehedauer bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB nach der Gesetzesänderung zum 1.3.2013

1. Soweit sich ein Unterhaltsberechtigter darauf eingerichtet hat, zur Sicherstellung seines eigenen Lebensbedarfes keine weiteren Einkünfte erzielen zu müssen, kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß § 239 FamFG ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Höhe des im Vergleich zu Grunde gelegten fiktiven Erwerbseinkommens gerechtfertigt sein.2. Inwieweit der Unterhaltsverpflichtete seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit dadurch verletzt, dass er nicht bzw. verspätet einen Antrag nach § 33 VersAusgG stellt, ist daran zu messen, ob er sich hierdurch unterhaltsbezogen leichtfertig verhalten hat. Gerade dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete davon ausgeht, gar keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, kann dies in der Regel nicht angenommen werden.