BGH - Beschluss vom 27.06.2012
XII ZB 275/11
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2012, 370
FamRB 2012, 307
FamRZ 2012, 1546
FuR 2012, 601
MDR 2012, 1042
NJW-RR 2012, 1218
NZS 2012, 905
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3433/09
OLG Braunschweig, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 165/10

§ 13 VersAusglG als Ermächtigungsgrundlage des Versorgungsträgers zur Umlegung der gesamten Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen XII ZB 275/11

DRsp Nr. 2012/15725

§ 13 VersAusglG als Ermächtigungsgrundlage des Versorgungsträgers zur Umlegung der gesamten Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten

§ 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, grundsätzlich die gesamten Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten umzulegen. Werden die Teilungskosten pauschaliert berechnet, gebührt dem Versorgungsträger die Wahl der anzuwendenden Pauschalierungsmethode. Die gerichtliche Angemessenheitsprüfung stellt nur ein Korrektiv dar, das zu einer Begrenzung der Kosten führt, wenn der Kostenabzug die Ehegatten über Gebühr belastet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 13;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf den am 25. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 30. Juni 1995 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.