OLG Celle - Beschluß vom 07.10.1992
3801-17-59/92
Normen:
FGG § 70 Abs. 5 S. 2, § 70h;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 223

OLG Celle - Beschluß vom 07.10.1992 (3801-17-59/92) - DRsp Nr. 1995/2602

OLG Celle, Beschluß vom 07.10.1992 - Aktenzeichen 3801-17-59/92

DRsp Nr. 1995/2602

1. § 70 Abs. 5 S. 2 FGG setzt keine endgültige öffentlich-rechtliche Unterbringung voraus, vielmehr kann die Abgabe des Unterbringungsverfahrens auch schon in einem früheren Verfahrensstadium wie etwa nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 70h FGG und noch vor Anhörung des Betroffenen erfolgen. 2. Das Amtsgericht, an das gemäß § 70 Abs. 5 S. 2 FGG bindend abgegeben worden ist, hat das Verfahren in dem Stand zu übernehmen, in dem es sich befindet, ohne die Übernahme davon abhängig machen zu können, daß das abgebende Gericht eine Anhörung durchführt, die es bis zum Zeitpunkt der Abgabe - wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache - nicht für durchführbar gehalten hat. 3. Tritt das Bedürfnis für die öffentlich-rechtliche Unterbringung erst nach der freiwilligen Aufnahme des Betroffenen in einem Krankenhaus auf, ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das Krankenhaus liegt und nicht das Wohnsitzgericht des Betroffenen.

Normenkette:

FGG § 70 Abs. 5 S. 2, § 70h;

Hinweise:

Vgl. dazu ablehnende Anmerkung von Giers in FamRZ 1993, 991

Vgl. zu Ziff. 3 Beschlüsse des BayObLG vom 11.8.1994, Az. 3Z AR 43/94, FamRZ 1995, 485 und vom 26.8.1994, Az. 3Z AR 48/94, FamRZ 1995, 304

Fundstellen
FamRZ 1993, 223