OLG Celle - Beschluß vom 07.10.1992 (3801-17-59/92) - DRsp Nr. 1995/2602
OLG Celle, Beschluß vom 07.10.1992 - Aktenzeichen 3801-17-59/92
DRsp Nr. 1995/2602
1. § 70 Abs. 5 S. 2 FGG setzt keine endgültige öffentlich-rechtliche Unterbringung voraus, vielmehr kann die Abgabe des Unterbringungsverfahrens auch schon in einem früheren Verfahrensstadium wie etwa nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 70hFGG und noch vor Anhörung des Betroffenen erfolgen.2. Das Amtsgericht, an das gemäß § 70 Abs. 5 S. 2 FGG bindend abgegeben worden ist, hat das Verfahren in dem Stand zu übernehmen, in dem es sich befindet, ohne die Übernahme davon abhängig machen zu können, daß das abgebende Gericht eine Anhörung durchführt, die es bis zum Zeitpunkt der Abgabe - wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache - nicht für durchführbar gehalten hat.3. Tritt das Bedürfnis für die öffentlich-rechtliche Unterbringung erst nach der freiwilligen Aufnahme des Betroffenen in einem Krankenhaus auf, ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das Krankenhaus liegt und nicht das Wohnsitzgericht des Betroffenen.