OLG Bamberg - Beschluß vom 25.04.1994 (2 WF 59/94) - DRsp Nr. 1994/8109
OLG Bamberg, Beschluß vom 25.04.1994 - Aktenzeichen 2 WF 59/94
DRsp Nr. 1994/8109
1 Auch eine vom Familiengericht erkennbar gebilligte Umgangsvereinbarung der Parteien kann Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 33FGG sein.2. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 1 S. 1 FGG setzt nicht voraus, daß bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt ist.3. Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen und daher auch für die Androhung eines Zwangsgeldes ist aber, daß die gerichtlichen Verfügungen oder die Vergleiche nicht nur feststellenden Charakter haben oder einer Seite Befugnisse einräumen (hier das Recht, zu bestimmten Zeiten mit dem Kind zusammen zu sein), sondern daß sie vielmehr auch die konkreten Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen genau festlegen.