OLG Bamberg - Beschluß vom 25.04.1994
2 WF 59/94
Normen:
BGB § 1634 Abs. 1 ; FGG § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 318
FamRZ 1995, 428
FuR 1994, 375
FuR 1995, 374
NJW-RR 1995, 201

OLG Bamberg - Beschluß vom 25.04.1994 (2 WF 59/94) - DRsp Nr. 1994/8109

OLG Bamberg, Beschluß vom 25.04.1994 - Aktenzeichen 2 WF 59/94

DRsp Nr. 1994/8109

1 Auch eine vom Familiengericht erkennbar gebilligte Umgangsvereinbarung der Parteien kann Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 33 FGG sein. 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 1 S. 1 FGG setzt nicht voraus, daß bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt ist. 3. Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen und daher auch für die Androhung eines Zwangsgeldes ist aber, daß die gerichtlichen Verfügungen oder die Vergleiche nicht nur feststellenden Charakter haben oder einer Seite Befugnisse einräumen (hier das Recht, zu bestimmten Zeiten mit dem Kind zusammen zu sein), sondern daß sie vielmehr auch die konkreten Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen genau festlegen.

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 1 ; FGG § 33 Abs. 1 S. 1;

Hinweise:

Anmerkung Schlüter, FuR 1994, 375

Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 318
FamRZ 1995, 428
FuR 1994, 375
FuR 1995, 374
NJW-RR 1995, 201