OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2003
9 WF 8/03
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 93d ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 177/98

1. Auskunftspflicht bei Beendigung des Güterstandes gemäß § 1379 BGB; 2. Auferlegung der entfallenden Kosten auf die Parteien im Bezug auf die Auskunftspflicht bzw. des kompletten Rechtsstreits

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 8/03

DRsp Nr. 2003/7541

1. Auskunftspflicht bei Beendigung des Güterstandes gemäß § 1379 BGB; 2. Auferlegung der entfallenden Kosten auf die Parteien im Bezug auf die Auskunftspflicht bzw. des kompletten Rechtsstreits

1. Zur Auskunftspflicht über das Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes. 2. Zur Auferlegung der auf die Auskunftsstufe entfallenden Kosten, außerdem die Kosten des Rechtsstreits im Allgemeinen, mit der Möglichkeit der ganz oder teilweise Auferlegung auf eine oder die Parteien.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 93d ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist bei der Kostenentscheidung gern § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO der bisherige Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Dies führt zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu Lasten des Beklagten.