KG - Beschluß vom 11.08.1992
1 W 5611/91
Normen:
EGBGB Art. 10, PStG § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 516
OLGZ 1993, 155

KG - Beschluß vom 11.08.1992 (1 W 5611/91) - DRsp Nr. 1995/6529

KG, Beschluß vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 1 W 5611/91

DRsp Nr. 1995/6529

»1. Bei der Beurkundung der ausländischen Geburt eines seinerzeit ausländischen Staatsangehörigen, der durch Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, sind nach § 41 Abs. 2 PStG die nach dem damaligen ausländischen Heimatrecht erworbenen Namen (hier: sog. Eigennamen pakistanischen Rechts) so in das Geburtenbuch einzutragen, wie sie nach dem ausländischen Recht geführt werden (Art. 10 EGBGB). Eine rechtliche Einordnung (Qualifikation) dieser Namen entsprechend den Vorstellungen des deutschen Namensrecht durch den Standesbeamten als Vornamen ist unzulässig, wenn das ausländische Recht wie hier das pakistanischen Namensrecht nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheidet. 2. Unter diesen Voraussetzungen ist mit Wirkung für die Zukunft eine ergänzende am Rande des Geburteneintrags zu vermerkende Vornamenserteilung nach allgemeinen Grundsätzen möglich.«

Normenkette: